Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 305/24
- Eine unveränderte Tätigkeit iSd. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA liegt nicht mehr vor,
wenn die Arbeitgeberin aufgrund geänderter Arbeitsumstände ohnehin gehalten wäre,
die Eingruppierung eines Arbeitnehmers zu überprüfen. Hierzu ist sie ua. dann verpflichtet,
wenn sie ein neues, zur Arbeitsausführung erforderliches technisches Gerät
einführt, durch welches sich die Art und Weise der Ausübung der Tätigkeit ändert
(Rn. 22 ff.). - Verschiedene Einzeltätigkeiten, die grundsätzlich organisatorisch trennbar wären,
bilden dann einen einheitlichen Arbeitsvorgang iSv. Satz 1 der Protokollerklärung zu
§ 12 Abs. 2 TVöD/VKA, wenn sie einem Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin einheitlich
zugewiesen sind und sich erst während deren Ausübung aufgrund von äußeren
Einwirkungen ergibt, welche Tätigkeit konkret zu erbringen ist (Rn. 31). - Die Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen setzt zwar regelmäßig selbstständige
Leistungen iSd. Entgeltgruppe 9a TVöD/VKA voraus. Gleichwohl ist in jedem Einzelfall
zu prüfen, ob dies bei der Anwendung der jeweils maßgebenden Normen der
Fall ist. Allein der Umstand, dass die behördlichen Maßnahmen unter Ausübung
pflichtgemäßen Entschließungs- und Auswahlermessens zu treffen sind, ist nicht ausreichend.
Darüber hinaus kann ein grundsätzlich bestehendes Ermessen unter Berücksichtigung
der Arbeitsorganisation der Arbeitgeberin – zB durch Arbeitsanweisungen
und Durchführungshinweise – eingeschränkt sein (Rn. 47).
(Orientierungssätze)

