Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 19.3.2021 – 2 U 143/20 – entschieden, dass die beschränkten Nutzungsmöglichkeiten von Gewerberäumen während des ersten Lockdowns keinen zur Minderung der Miete berechtigenden Mangel der Mietsache darstellen. Ein Anspruch auf Anpassung der Miethöhe über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sei möglich, aber im Urkundenprozess mit den dort zulässigen Beweismitteln nicht beweisbar. Tatsächlich habe sich allerdings die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die „Folgen der Naturkatastrophe der COVID-19-Pandemie schwerwiegend“ geändert. Die Parteien seien davon ausgegangen, dass während der Vertragslaufzeit Folgen einer solchen Pandemie nicht einträten. Es sei davon auszugehen, dass die Parteien, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, Regelungen hierfür vereinbart hätten. Im hiesigen Urkundenprozess könne die Beklagte aber nicht eine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie den Beweis für die von ihr vorgetragenen Umstände nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln antrete. Die Einwände können im Nachverfahren zu würdigen sein. die gerichtliche Verurteilung zur vollen Mietzahlung bestätigt.
PM OLG Frankfurt a. M. Nr. 19/2021 vom 19.3.2021