BAG, Urteil vom 20. August 2025 – 4 AZR 151/24
- Eine Lehrkraft an einer staatlich anerkannten Lehranstalt für medizinische Berufe
iSd. Entgeltgruppe 13 Fallgruppe 1 kann in der Funktion des Schulleiters eine Vergütung
nach Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA beanspruchen (Rn. 16). - Die Lehr- und Leitungstätigkeiten bilden in der Regel einen einheitlichen Arbeitsvorgang.
Von getrennten Arbeitsvorgängen kann nur dann ausgegangen werden, wenn
sie von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt
sind (Rn. 22 ff.). - Die Eingruppierung eines Schulleiters in Entgeltgruppe 15 TVöD/VKA setzt voraus,
dass die von ihm auszuübende Lehrtätigkeit seinem wissenschaftlichen Hochschulabschluss
entspricht. Auf die Anforderungen der Leitungstätigkeit und deren Umfang
kommt es insoweit nicht an (Rn. 26 f.). - Die Lehrtätigkeit eines Beschäftigten entspricht seiner wissenschaftlichen Hochschulbildung,
wenn sie die in seinem Studium vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten
erfordert. Ob die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen wissenschaftlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten im Grund- oder Hauptstudium erworben wurden, ist nicht
von Bedeutung (Rn. 28). - Die Beurteilung einer „entsprechenden Tätigkeit“ richtet sich nach den prägenden
Tätigkeiten (Rn. 30).
(Orientierungssätze)

