BAG, Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 193/24
Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten ohne Arbeitsleistung zB wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – nicht geschuldet. Es gilt der
Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist (Rn. 22 ff.).
(Orientierungssatz)

