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BAG: Variable Vergütung – Gesamtbetriebsvereinbarung – Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“ – Zielerreichung – Kürzung aufgrund von Elternzeit

BAG, Urteil vom 2. Juli 2025 – 10 AZR 119/24

  1. Während der Elternzeit ruht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. Die wechselseitigen
    Hauptpflichten aus dem Arbeitsvertrag sind suspendiert (Rn. 24).
  2. Ist eine variable Vergütung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung neben einem
    Fixum als Bestandteil eines einheitlichen jährlichen Zieleinkommens ausgestaltet, ist
    sie Teil der im Synallagma stehenden Vergütungsleistung und für Zeiten, in denen das
    Arbeitsverhältnis ruht, nicht geschuldet (Rn. 23 ff.).
  3. Auch im nicht ruhenden Arbeitsverhältnis gilt für Zeiten ohne Arbeitsleistung der
    Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“, sofern das Entgelt nicht aufgrund gesetzlicher,
    tariflicher oder sonstiger Regelung fortzuzahlen ist. Sieht eine (Gesamt-)Betriebsvereinbarung
    keine Ausnahme von diesem Grundsatz vor und enthält sie auch keine
    abschließend gemeinten Bestimmungen zur Auswirkung von Leistungsstörungen oder
    Ruhenstatbeständen auf die arbeitsleistungsbezogene variable Vergütung, ist der
    Arbeitgeber auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, diese bei Ausfallzeiten
    zeitanteilig zu kürzen (Rn. 25 ff., 38).
  4. Dies gilt auch bei voller Zielerreichung jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Zielerreichung
    nicht unmittelbar durch die eigene Leistung herbeigeführt wird (Rn. 37, 48).
  5. Die fehlende Festlegung einer bestimmten Dauer oder Lage der Arbeitszeit für den
    Versicherungsaußendienst nach § 18 Abs. 1 MTV für das private Versicherungsgewerbe
    soll den Beschäftigten im Werbeaußendienst eine selbstbestimmte flexible,
    an den Bedürfnissen des Markts orientierte Zeiteinteilung ermöglichen. Dies bedeutet
    aber nicht, dass keine wöchentliche oder tägliche Arbeitsleistungsverpflichtung
    besteht (Rn. 42 ff.).

(Orientierungssatz)