Die von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts als Insolvenzgericht eingelegte sofortige Beschwerde ist seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument zu übermitteln.
BGH, Beschluss vom 11.9.2025 – IX ZB 45/23
(Amtlicher Leitsatz)

