§ 39 ist inhaltlich sowohl bezüglich der Voraussetzungen als auch bezüglich der Rechtsfolgen die falsche Vorschrift. Beim Mandanten wird sich das so auswirken, dass sehr viele Rechtsstreite geführt werden.
Dr. Götz Weitbrecht
Prof. Jens M. Schmittmann im Gespräch mit Dr. Götz Weitbrecht, Partner bei Baker Tilly Rechtsanwaltsgesellschaft mbH zur Änderung bei Cum/Cum-Gestaltungen.