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BAG: Freigestelltes Personalratsmitglied – Wechselschichtzulage – Zusatzurlaub

BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 138/24

  1. Das für Mitglieder des Personalrats geltende Verbot der Entgeltminderung nach
    Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG konkretisiert das Benachteiligungsverbot des Art. 8
    BayPVG (Rn. 15). Dem Personalratsmitglied ist für die Zeiten der Personalratstätigkeit
    nach dem Lohnausfallprinzip das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte,
    wenn es keine Personalratstätigkeit geleistet hätte (Rn. 16). Zum Arbeitsentgelt zählen
    tarifvertragliche Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit wie die Wechselschichtzulage
    nach § 8 Abs. 5 TVöD-K (Rn. 17).
  2. Ein Gericht kann einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese nicht beantragt hat
    (Rn. 29). Die ggf. hierin liegende Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO kann geheilt werden,
    wenn sich die klagende Partei im Berufungsverfahren die angefochtene Entscheidung
    durch den Antrag auf vorbehaltlose Zurückweisung der Berufung zu eigen macht
    (Rn. 30).
  3. Den nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K vorgesehenen Anspruch auf Gewährung
    von Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschichtarbeit kann ein Personalratsmitglied,
    das ohne Personalratstätigkeit in Wechselschicht gearbeitet hätte, nicht auf
    Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG stützen. Da der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt
    fest mit dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht verbunden ist, stellt
    der Urlaubsanspruch kein Arbeitsentgelt iSv. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG dar
    (Rn. 35). Ein Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschichtarbeit
    wird aber durch das Benachteiligungsverbot nach Art. 8 BayPVG vermittelt
    (Rn. 36 f.).

(Orientierungssätze)