BAG, Urteil vom 18. Juni 2025 – 7 AZR 138/24
- Das für Mitglieder des Personalrats geltende Verbot der Entgeltminderung nach
Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG konkretisiert das Benachteiligungsverbot des Art. 8
BayPVG (Rn. 15). Dem Personalratsmitglied ist für die Zeiten der Personalratstätigkeit
nach dem Lohnausfallprinzip das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen, das es verdient hätte,
wenn es keine Personalratstätigkeit geleistet hätte (Rn. 16). Zum Arbeitsentgelt zählen
tarifvertragliche Ausgleiche für Sonderformen der Arbeit wie die Wechselschichtzulage
nach § 8 Abs. 5 TVöD-K (Rn. 17). - Ein Gericht kann einer Partei nicht etwas zusprechen, was diese nicht beantragt hat
(Rn. 29). Die ggf. hierin liegende Verletzung des § 308 Abs. 1 ZPO kann geheilt werden,
wenn sich die klagende Partei im Berufungsverfahren die angefochtene Entscheidung
durch den Antrag auf vorbehaltlose Zurückweisung der Berufung zu eigen macht
(Rn. 30). - Den nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD-K vorgesehenen Anspruch auf Gewährung
von Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschichtarbeit kann ein Personalratsmitglied,
das ohne Personalratstätigkeit in Wechselschicht gearbeitet hätte, nicht auf
Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG stützen. Da der Anspruch auf Zahlung von Urlaubsentgelt
fest mit dem Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht verbunden ist, stellt
der Urlaubsanspruch kein Arbeitsentgelt iSv. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 BayPVG dar
(Rn. 35). Ein Anspruch auf Gewährung von Zusatzurlaub wegen ständiger Wechselschichtarbeit
wird aber durch das Benachteiligungsverbot nach Art. 8 BayPVG vermittelt
(Rn. 36 f.).
(Orientierungssätze)

