BAG, Beschluss vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 91/24 (A)
- Der Zweite Senat möchte die Auffassung vertreten, dass § 615 Satz 1 BGB insoweit
zwingend ist, als Annahmeverzugslohnansprüche des Arbeitnehmers für den Fall einer
unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Arbeitgeberkündigung
nicht im Voraus – insbesondere nicht durch die Wahl einer ausländischen Rechtsordnung abbedungen werden können (Rn. 22). - Damit weicht der Senat von der Rechtsprechung des Fünften Senats (29. März 2023 5 AZR 55/19 – Rn. 75) ab. Der Zweite Senat fragt nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG an, ob der Fünfte Senat an seiner Rechtsauffassung festhält (Rn. 35).
(Orientierungssätze)

