BAG, Beschluss vom 30. September 2025 – 8 AZM 19/25
Fehlt es an einer wirksamen Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht nach
§ 64 Abs. 3a ArbGG, ist eine Berufung jedenfalls nicht nach § 64 Abs. 2 Buchst. a
ArbGG statthaft. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht
analog derjenigen der Revision (§ 72a ArbGG) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren
nicht möglich (Rn. 14).
(Orientierungssatz)