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BAG: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisionsbeschwerde – Grundsatzbeschwerde Divergenzbeschwerde – Wert des Beschwerdegegenstands – Abwehrinteresse bei Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO

BAG, Beschluss vom 30. September 2025 – 8 AZM 19/25

Fehlt es an einer wirksamen Zulassung der Berufung durch das Arbeitsgericht nach
§ 64 Abs. 3a ArbGG, ist eine Berufung jedenfalls nicht nach § 64 Abs. 2 Buchst. a
ArbGG statthaft. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung durch das Landesarbeitsgericht
analog derjenigen der Revision (§ 72a ArbGG) ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren
nicht möglich (Rn. 14).

(Orientierungssatz)