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BAG: Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen – Pflegezulage – Anspruch für Beschäftigte im Funktionsdienst

BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 172/24

  1. Gelten Tarifverträge unmittelbar und zwingend, sind sie von den Gerichten für Arbeitssachen
    als sog. statutarisches Recht – auch im Revisionsverfahren ohne Bindung
    an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO – von Amts
    wegen gemäß § 293 ZPO zu berücksichtigen (Rn. 15).
  2. Die Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien
    ist wirksam, wenn die Verweisung eindeutig und jederzeit änderbar ist, die Geltungsbereiche
    des Verweisungs- und des Bezugnahmetarifvertrags einen engen sachlichen
    Zusammenhang aufweisen sowie keine zu lange zeitliche Bindung an die Verweisung
    besteht (Rn. 20).
  3. Ein Tarifvertrag ohne ausdrückliche Kündigungsbestimmungen ist entsprechend
    § 77 Abs. 5 BetrVG, § 28 Abs. 2 SprAuG mit einer Drei-Monats-Frist ordentlich kündbar
    (Rn. 22).
  4. Ein vom allgemeinen Verständnis abweichendes Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien
    muss im Tarifvertrag Anklang gefunden haben. Das ist wie bei Gesetzen
    nur der Fall, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte sicher aus dem Tarifwortlaut
    oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen ergeben (Rn. 25).
  5. Pflegekräfte im Funktionsdienst sind nicht auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ iSd.
    Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN tätig und erhalten daher die dort geregelte Pflegezulage
    nicht (Rn. 23 ff.).

(Orientierungssätze)