BAG, Urteil vom 31. Juli 2025 – 6 AZR 172/24
- Gelten Tarifverträge unmittelbar und zwingend, sind sie von den Gerichten für Arbeitssachen
als sog. statutarisches Recht – auch im Revisionsverfahren ohne Bindung
an die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gemäß § 559 Abs. 2 ZPO – von Amts
wegen gemäß § 293 ZPO zu berücksichtigen (Rn. 15). - Die Bezugnahme in einem Tarifvertrag auf Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien
ist wirksam, wenn die Verweisung eindeutig und jederzeit änderbar ist, die Geltungsbereiche
des Verweisungs- und des Bezugnahmetarifvertrags einen engen sachlichen
Zusammenhang aufweisen sowie keine zu lange zeitliche Bindung an die Verweisung
besteht (Rn. 20). - Ein Tarifvertrag ohne ausdrückliche Kündigungsbestimmungen ist entsprechend
§ 77 Abs. 5 BetrVG, § 28 Abs. 2 SprAuG mit einer Drei-Monats-Frist ordentlich kündbar
(Rn. 22). - Ein vom allgemeinen Verständnis abweichendes Begriffsverständnis der Tarifvertragsparteien
muss im Tarifvertrag Anklang gefunden haben. Das ist wie bei Gesetzen
nur der Fall, wenn sich entsprechende Anhaltspunkte sicher aus dem Tarifwortlaut
oder anderen aus dem Tarifvertrag selbst ersichtlichen Gründen ergeben (Rn. 25). - Pflegekräfte im Funktionsdienst sind nicht auf einem Arbeitsplatz „in der Pflege“ iSd.
Teil B Abschnitt I § 3 Abs. 1 TV DN tätig und erhalten daher die dort geregelte Pflegezulage
nicht (Rn. 23 ff.).
(Orientierungssätze)