BAG, Urteil vom 20. Mai 2025 – 1 AZR 120/24
- Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt
werden, können nach § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung
sein. Eine gegen die tarifliche Regelungssperre verstoßende Bestimmung
in einer Betriebsvereinbarung ist daher auch dann unwirksam, wenn sie inhaltlich
den Vorgaben des für den Betrieb räumlich und fachlich einschlägigen Tarifvertrags
entspricht (Rn. 14 ff.). - Pausen iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG sind nur Ruhepausen, durch die die Arbeitszeit
unterbrochen wird und die daher nicht selbst zur Arbeitszeit gehören (Rn. 22). - Eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der ein tarifgebundener Arbeitgeber
bestimmte Arbeitnehmer künftig nicht mehr für eine Frühstückspause von ihrer
Arbeitspflicht freistellt, unterfällt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87
Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (Rn. 27).
(Orientierungssätze)