1. Einem abgerufenen Gesellschafter-Geschäftsführer kann im Wege der einstweiligen Ver-fügung die weitere Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft untersagt werden, wenn ohne die beantragte einstweilige Regelung eine konkrete, schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft droht, wobei an das Vorliegen des Verfügungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen sind.
2. Beantragt der in erster Instanz unterlegene Verfügungskläger in einem Streit um die Ab-berufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers eine nicht nur unerhebliche Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und schöpft er die Verlängerung weitgehend oder vollständig aus, führt dies regelmäßig zu einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände vorliegen.
KG, Beschluss vom 23.9.2025 – 2 U 52/25
(Amtliche Leitsätze)