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BAG: Erfolgloser Stellenbewerber – Konkurrenz, öffentliches Amt – Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs – Verstoß gegen DSGVO – materieller/immaterieller Schadensersatz

BAG, Urteil vom 5. Juni 2025 – 8 AZR 117/24

  1. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche
    Teilnahme am Bewerbungsverfahren. Einem übergangenen Bewerber kann deshalb
    gegen einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein auf Geldersatz gerichteter
    Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung
    zustehen (Rn. 32 f.).
  2. Ein übergangener Bewerber kann wegen der Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung
    für eine Stelle im öffentlichen Dienst Ersatz eines (Vergütungs-)Schadens nur
    verlangen, wenn ihm anstelle eines Konkurrenten das Amt hätte übertragen werden
    müssen. Dies setzt voraus, dass der übergangene Bewerber auf der Grundlage der in
    Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien im Vergleich mit den übrigen Bewerbern der am
    besten geeignete Bewerber gewesen ist. Hierfür ist der erfolglose Bewerber darlegungs-
    und beweispflichtig (Rn. 34).
  3. Hat ein Verantwortlicher bei demselben Verarbeitungsvorgang mehrere Verstöße
    gegen die Datenschutz-Grundverordnung gegenüber derselben Person begangen,
    stellt dieser Umstand kein relevantes Kriterium für die Bemessung eines der betroffenen
    Person nach Art. 82 DSGVO zu gewährenden immateriellen Schadenersatzes dar
    (Rn. 59).

(Orientierungssätze)