BAG, Teilurteil vom 18. Juni 2025 – 2 AZR 97/24 (B)
- Marginale Abweichungen bei der Angabe der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer
nach § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG sind massenentlassungsrechtlich unbedeutend. Das
gilt insbesondere dann, wenn eine zu hohe Zahl von Entlassungen angegeben wird
(Rn. 43). - Das Fehlen der „Soll-Angaben“ des § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG in der Massenentlassungsanzeige
hat auf die Wirksamkeit der Kündigung keinen Einfluss (Rn. 44). - Ein Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG scheidet aus, wenn in einem
betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat gewählt ist und die Arbeitnehmer dieses
Betriebs auch nicht durch ein anderes, von ihnen mitgewähltes Gremium repräsentiert
werden. Ebenso wenig sind in einem solchen Fall die betroffenen Arbeitnehmer einzeln
zu konsultieren (Rn. 46). - Nicht nur der Betriebsrat, sondern jedes nach den Rechtsvorschriften oder der Praxis
der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewählte Gremium, das (auch) die
Arbeitnehmer des Betriebs iSd. § 17 KSchG repräsentiert, muss durch den Arbeitgeber
konsultiert werden. Dazu gehört nicht ein nach US-amerikanischem Recht gebildeter
„Local Council“ (Rn. 47).
(Orientierungssätze)