Mit Beschluss vom 16.2.2021 – 2 A 355/19 – hat das OVG Saarland entschieden: 1. Eine im sog. Double-Opt-In-Verfahren erlangte datenschutzrechtliche Einwilligung genügt nicht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO, wenn der Nachweis nicht gelingt, dass die betroffenen Personen in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt haben (Art. 7 Abs. 1 DS-GVO). Bereits aus der Regelungssystematik der DS-GVO (Art. 7 Abs. 1, 4 Nr. 11 DS-GVO) folgt, dass der für die Verarbeitung Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligungserteilung – wie z.B. gegenüber einer Aufsichtsbehörde – nachweisen muss. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen.
2. Eine Abweichung der datenschutzrechtlichen Beurteilung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Zwecke der Direktwerbung von der wettbewerbsrechtlichen Beurteilung ist nicht angezeigt, da beide Materien auf den Missbrauchsschutz abzielen. Daher ist es auch unter dem Gesichtspunkt der materiellen Richtigkeitsgewähr geboten, beide Regelungsbereiche widerspruchsfrei anzuwenden.