Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2020 – 1 AZR 499/18 –entschieden:
1. Die Regelung in § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist, ist einschränkend dahin auszulegen, dass auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung des Revisionsgerichts einfließen können, sofern sie unstreitig sind und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (Rn. 52).
2. Sieht eine in einem Tarifvertrag enthaltene Öffnungsklausel vor, dass Änderungen einer ergänzenden Betriebsvereinbarung der Zustimmung beider Tarifvertragsparteien bedürfen, kann diese auch nachträglich erteilt werden. Eine solche Genehmigung wirkt auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Änderung zurück (Rn. 53).
(Orientierungssätze)
Angewandte Bestimmungen: BetrVG § 75 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, § 77 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1; BGB § 184 Abs. 1, § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3; TVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1; ZPO § 559 Abs. 1 Satz 1; Richtlinie 2001/23/EG Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 und Unterabs. 2; AEUV Art. 267 Abs. 3