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EuGH: Markenrecht – Begriff „Besitz“ i. S. d. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der RL (EU) 2015/2436

1. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken ist dahin auszulegen, dass der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke einem Dritten verbieten kann, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats Waren unter einem Zeichen nach Maßgabe der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu besitzen, um diese Waren in dem Mitgliedstaat, in dem diese Marke geschützt ist, zum Verkauf anzubieten oder in den Verkehr zu bringen.

2. Art. 10 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2015/2436 ist dahin auszulegen, dass es, um eine Ware im Sinne dieser Bestimmung unter einem Zeichen nach Maßgabe der in Art. 10 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen zu „besitzen“, ausreicht, über eine Aufsichts- oder Leitungsbefugnis gegenüber der Person zu verfügen, die die unmittelbare und tatsächliche Herrschaft über diese Ware innehat.

EuGH, Urteil vom 1.8.2025 – C-76/24

(Tenor)