BAG, Urteil vom 19. März 2025 – 4 AZR 283/23
- Ein auf die Unterlassung der Anwendung von Tarifverträgen gerichteter Anspruch
ist nur dann iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn jeder vom Antrag
erfasste Tarifvertrag namentlich mit Abschlussdatum bezeichnet ist (Rn. 14 ff.). - Die Wirkung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags
beschränkt. Daraus folgt nicht unmittelbar die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags
auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft, die den verdrängten
Tarifvertrag abgeschlossen hat (Rn. 22 f.). - Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB kann auf die
Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden. Diese
kann in einer Maßnahme liegen, die darauf gerichtet ist, Tarifnormen als kollektive
Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben. Sie ergibt
sich nicht aus der Anwendung einzelvertraglicher Absprachen, die nicht mit Ziel der
Verdrängung von Tarifnormen getroffen wurden (Rn. 34 ff.). - Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9
Abs. 3 GG kann nur auf die Verdrängung geltenden Tarifrechts gestützt werden. Mit
Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen entfällt die
Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs
(Rn. 35).
(Orientierungssätze)