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BAG: Gewerkschaftlicher Unterlassungsanspruch – Umfang der Rechtskraft – Bestimmtheit eines Klageantrags

BAG, Urteil vom 19. März 2025 – 4 AZR 283/23

  1. Ein auf die Unterlassung der Anwendung von Tarifverträgen gerichteter Anspruch
    ist nur dann iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt, wenn jeder vom Antrag
    erfasste Tarifvertrag namentlich mit Abschlussdatum bezeichnet ist (Rn. 14 ff.).
  2. Die Wirkung von § 4a Abs. 2 Satz 2 TVG ist auf die Verdrängung des Minderheitstarifvertrags
    beschränkt. Daraus folgt nicht unmittelbar die Anwendung des Mehrheitstarifvertrags
    auf die Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Gewerkschaft, die den verdrängten
    Tarifvertrag abgeschlossen hat (Rn. 22 f.).
  3. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB kann auf die
    Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG gestützt werden. Diese
    kann in einer Maßnahme liegen, die darauf gerichtet ist, Tarifnormen als kollektive
    Ordnung zu verdrängen und sie damit ihrer zentralen Funktion zu berauben. Sie ergibt
    sich nicht aus der Anwendung einzelvertraglicher Absprachen, die nicht mit Ziel der
    Verdrängung von Tarifnormen getroffen wurden (Rn. 34 ff.).
  4. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 9
    Abs. 3 GG kann nur auf die Verdrängung geltenden Tarifrechts gestützt werden. Mit
    Beendigung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen entfällt die
    Beeinträchtigung der Koalitionsfreiheit als Voraussetzung eines negatorischen Unterlassungsanspruchs
    (Rn. 35).

(Orientierungssätze)