BAG, Urteil vom 20. März 2025 – 7 AZR 46/24
1. Die Ansprüche eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds auf eine Vergütungserhöhung auf Grundlage der Mindestentgeltgarantie nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG und auf Grundlage einer fiktiven Karriere nach § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB bilden zwei unterschiedliche Streitgegenstände (Rn. 24 ff.).
2. Eine alternative Klagehäufung verstößt gegen das Gebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, den Klagegrund bestimmt zu bezeichnen, wenn der Kläger dem Gericht die Auswahl überlässt, auf welchen Klagegrund es die Verurteilung stützt. Deshalb muss, was auch konkludent und noch im Lauf des Verfahrens möglich ist, eine Rangfolge gebildet werden, in der die Streitgegenstände zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden (Rn. 21).
3. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG verpflichtet den Arbeitgeber, den Mitgliedern des Betriebsrats (einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung deren Amtszeit) das Arbeitsentgelt zu gewähren, welches vergleichbare Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erzielen (Rn. 34).
4. Hat der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied eine Vergütungserhöhung gewährt, die sich nach der objektiven Sachlage für das Betriebsratsmitglied als bloße Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber deren objektive Fehlerhaftigkeit darzulegen und ggf. zu beweisen, wenn er die angepasste Vergütung nachträglich im Sinn einer Rücknahme oder Kürzung korrigiert. Der entsprechende Sachvortrag des Arbeitgebers muss den Schluss darauf zulassen, dass – bezogen auf den Zeitpunkt der mitgeteilten (für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen) Vergütungserhöhung – (nur) die Voraussetzungen der „nach unten“ korrigierten Vergütungsanpassung erfüllt waren (Rn. 36 f., Rn. 60).
5. Der in diesem Zusammenhang erforderlichen namentlichen Benennung der iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer stehen datenschutzrechtliche Belange nicht entgegen (Rn. 49 ff.).
6. Gibt es keine mit dem Betriebsratsmitglied iSv. § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG vergleichbaren Arbeitnehmer im Betrieb, kann jedenfalls dann auf vergleichbare Arbeitnehmer eines anderen Betriebs desselben Unternehmens abgehoben werden, wenn im Unternehmen einheitliche Vergütungsregelungen und einheitliche Regelungen für berufliche Entwicklungen gelten, die somit auch Rückschlüsse für die im Betrieb des betroffenen Betriebsratsmitglieds „betriebsübliche“ berufliche Entwicklung zulassen (Rn. 60).
7. Neben der dem Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG garantierten (Mindest-)Vergütung kann sich ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf Zahlung einer höheren Vergütung aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt (fiktive Beförderung/fiktive Karriere). An dieser Maßgabe hält der Senat fest, ohne dass es in Ansehung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2023 (- 6 StR 133/22 – BGHSt 67, 225) der Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes bedürfte (Rn. 63, Rn. 67 ff.).
(Orientierungssätze)