EuGH, Urteil vom 10.7.2025 – C-365/24
Die Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken sowie die Art. 34 und 36 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zum einen vorsieht, dass das ausschließliche Recht aus einer Unternehmensbezeichnung seinem Inhaber ermöglicht, einem Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens als Handels- oder Domainnamen für Waren oder Dienstleistungen zu verbieten, die mit denjenigen Waren oder Dienstleistungen identisch oder ihnen ähnlich sind, die unter Tätigkeiten fallen, für die seine Unternehmensbezeichnung eingetragen ist, und zum anderen, dass die Nichtbenutzung der Unternehmensbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen zum Verfall des ausschließlichen Rechts führen kann und dass der Inhaber der Unternehmensbezeichnung verpflichtet ist, die Art der Tätigkeiten, die zu seinem Unternehmensgegenstand gehören, so genau zu beschreiben und einzugrenzen, dass Dritte hierüber wirksam informiert werden können.
(Tenor)