©IMAGO / Pond5 Images

BAG: Vorruhestandsgeld – Benachteiligung wegen Teilzeit

BAG, Urteil vom 29. April 2025 – 9 AZR 287/24

  1. Die Betriebsparteien verfügen bei der Ausgestaltung von Sozialplänen über Beurteilungs-
    und Gestaltungsspielräume, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen.
    Dabei haben sie allerdings das Verbot des § 4 Abs. 1 TzBfG zu beachten,
    dem zufolge in Teilzeit beschäftigte Arbeitnehmer nicht benachteiligt werden dürfen
    (vgl. BAG 30. Januar 2024 – 1 AZR 62/23 -; Rn. 18).
  2. Fließt in die Berechnung des Vorruhestandsgelds der Beschäftigungsgrad ein, mit
    dem der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses tätig war (sog. Mischrechnung),
    liegt hierin eine Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten wegen der Teilzeit,
    die nach § 4 Abs. 1 TzBfG der Rechtfertigung durch einen Sachgrund bedarf
    (Rn. 22 ff.).
  3. Besteht der Zweck des Vorruhestandsgelds darin, die Versorgungslücken auszugleichen,
    die mit dem vorzeitigen Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben
    einhergehen, dürfen in die Mischrechnung nur solche Beschäftigungszeiten einfließen,
    die für die Bestimmung des zu sichernden Lebensstandards von Bedeutung
    sind. An diesem Erfordernis kann es bei länger in der Vergangenheit liegenden Zeiträumen
    fehlen (Rn. 29).
  4. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB, dem zufolge die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts
    nicht zwingend dessen Gesamtnichtigkeit bedingt, ist auf Betriebsvereinbarungen
    anwendbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat hierbei die Unwirksamkeit
    der gesamten Betriebsvereinbarung nur dann zur Folge, wenn der verbleibende
    Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene
    Regelung mehr enthält (Rn. 41).

(Orientierungssätze)