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IDW: Stellungnahme zur Frage der Verfassungswidrigkeit der Mindestbesteuerung

 Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat im Rahmen eines Normenkontrollersuchens des BFH gegenüber dem BVerfG (2 BvL 19/14) zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung bei Eintritt von Definitiveffekten am 25.2.2021 Stellung genommen. Die Stellungnahme ist unter www.idw.de abrufbar. Das IDW hat – im Wesentlichen im Anschluss an den BFH – die Auffassung vertreten, dass in den Fällen des Eintretens von Definitiveffekten die Mindestbesteuerung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Es hält allerdings die durch den vorlegenden BFH-Senat vorgenommenen Beschränkungen auf solche Fälle, in denen eine Kausalität zwischen Gewinn und Verlust z. B. in Form eines buchhalterischen Umkehreffektes (Teilwertabschreibung und anschließende Wertaufholung) besteht, sowie auf „unfreiwillige Beendigungstatbestände“ (Insolvenz, Liquidität, Tod) für nicht sachgerecht. Sie widerspricht der gesetzgeberischen Intention bei Einführung der Mindestbesteuerung. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ausdrücklich festgestellt, dass Verluste durch die Anwendung der Mindestbesteuerung nicht endgültig untergehen sollen. Es sollten nach Auffassung des IDW daher auch Fälle mit freiwilligen Beendigungstatbeständen (z. B. Verschmelzung, Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft) von der Anwendung der Mindestbesteuerung ausgeschlossen sein. Für die Regelung des § 10 a GewStG, die ebenfalls Gegenstand des Verfahrens ist, gelten insoweit keine abweichenden Beurteilungsmaßstäbe. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm hält das IDW im Sinne einer teleologischen Reduktion des Anwendungsbereichs der Mindestbesteuerung wegen des ausdrücklich geäußerten gesetzgeberischen Willens für möglich.

(IDW Aktuell vom 1.3.2021)