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BAG: Altersversorgung – Gesamtversorgung – Bemessungsgrundlage – Tarifgehalt – Anrechnung fiktiver Höherversicherungsrente – Anrechnung von Lebensversicherungsleistungen

Das BAG hat mit Urteil vom 8. 12. 2020  3 AZR 437/18 – entschieden:

1. Fiktive Bezüge – auch der gesetzlichen Höherversicherungsrente – können rentenmindernd berücksichtigt werden, wenn es dem Arbeitnehmer möglich ist, durch eine eigene Beteiligung Ansprüche zu erwerben, deren Anrechnung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG zulässig ist, er dies aber nicht tut (Rn. 74, 75).

2. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BetrAVG ist eine Anrechnung sonstiger Versorgungsbezüge nur dann möglich, wenn der (fiktive) Beitrag des Arbeitgebers hierzu auch mindestens zur Hälfte dem Arbeitnehmer oder dem Versorgungsträger tatsächlich – also netto – zufließt oder zufließen kann (Rn. 76 ff.).

3. Wenn in einer Versorgungsordnung Dienstzeiten erst ab der Vollendung des 30. Lebensjahrs berücksichtigt werden, entwertet dies zwar einen Teil des Arbeitsverhältnisses. Bewertet die Versorgungsordnung allerdings die ersten zehn anrechenbaren Dienstjahre mit einem erheblich überdurchschnittlichen Wert für die Versorgung, kann sie damit die zusätzliche Wartezeit bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs kompensieren. Dann liegt keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters vor (Rn. 35, 36).

4. Es widerspräche regelmäßig dem Zweck eines arbeitnehmerschützenden Verbotsgesetzes, wenn ein von vornherein vorliegender Verstoß hiergegen zu einer Anpassung und Überführung in eine andere gültige Regelung führen würde, sei es im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder im Wege der Anwendung der Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB (Rn. 89).

(Orientierungssätze)

AGG § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Satz 1, 2, 3 Nr. 4; BetrAVG § 5 Abs. 2 Satz 1, 2 Alt. 2, § 19 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 4, § 87 Abs. 1 Nr. 10; BGB §§ 134, 195, 199 Abs. 1, 204 Abs. 1 Nr. 1, § 305 Abs. 1, §§ 306, 313 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 62 Satz 1, 2; SGB V §§ 247, 249 aF; SGB VI §§ 234, 269 aF; ZPO §§ 167, 253 Abs. 1