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Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO – Erfüllung des titulierten Beschäftigungsanspruchs

BAG, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 8 AZB 17/25

  1. Gegen den titulierten Anspruch des Gläubigers auf eine bestimmte Beschäftigung
    kann der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden,
    er habe den Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen
    Tätigkeit erfüllt, wenn ihm die titulierte Beschäftigung aufgrund von Umständen
    unmöglich geworden ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Dies gilt allerdings nur, sofern
    der Einwand der fremdbestimmten Unmöglichkeit nicht bereits Gegenstand des
    vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens war (Rn. 17).
  2. Der Schuldner kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf eine Unmöglichkeit
    der titulierten Beschäftigung berufen, wenn diese infolge einer von ihm selbst
    getroffenen unternehmerischen Entscheidung eingetreten sein soll und der tatsächliche
    Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit umstritten ist. Die oftmals komplexe Beurteilung
    des Entfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen
    Organisationsentscheidung ist nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren,
    sondern im Rahmen des Erkenntnisverfahrens einer Vollstreckungsabwehrklage
    vorzunehmen (Rn. 19).
  3. Beruft sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die zwischenzeitlich
    erfolgte Zuweisung einer anderen Tätigkeit allein auf der Grundlage seines Weisungsrechts,
    bleibt es ebenfalls einem Erkenntnisverfahren vorbehalten, die Rechtmäßigkeit
    der Ausübung des Weisungsrechts zu beurteilen (Rn. 21).

(Orientierungssätze)