BAG, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 8 AZB 17/25
- Gegen den titulierten Anspruch des Gläubigers auf eine bestimmte Beschäftigung
kann der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO einwenden,
er habe den Beschäftigungsanspruch durch Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen
Tätigkeit erfüllt, wenn ihm die titulierte Beschäftigung aufgrund von Umständen
unmöglich geworden ist, auf die er keinen Einfluss hatte. Dies gilt allerdings nur, sofern
der Einwand der fremdbestimmten Unmöglichkeit nicht bereits Gegenstand des
vorausgegangenen Erkenntnisverfahrens war (Rn. 17). - Der Schuldner kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht auf eine Unmöglichkeit
der titulierten Beschäftigung berufen, wenn diese infolge einer von ihm selbst
getroffenen unternehmerischen Entscheidung eingetreten sein soll und der tatsächliche
Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit umstritten ist. Die oftmals komplexe Beurteilung
des Entfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit aufgrund einer unternehmerischen
Organisationsentscheidung ist nicht im formalisierten Zwangsvollstreckungsverfahren,
sondern im Rahmen des Erkenntnisverfahrens einer Vollstreckungsabwehrklage
vorzunehmen (Rn. 19). - Beruft sich der Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die zwischenzeitlich
erfolgte Zuweisung einer anderen Tätigkeit allein auf der Grundlage seines Weisungsrechts,
bleibt es ebenfalls einem Erkenntnisverfahren vorbehalten, die Rechtmäßigkeit
der Ausübung des Weisungsrechts zu beurteilen (Rn. 21).
(Orientierungssätze)