BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24
- Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Beschäftigte in eine bestimmte Entgeltgruppe
eingruppiert ist, ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256
Abs. 1 ZPO gerichtet. Kann der Antrag – rechtsschutzgewährend – nicht als allgemein
üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag ausgelegt werden, es werde die Feststellung
der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts nach einer bestimmten Entgeltgruppe
begehrt, ist der Antrag unzulässig. Das ist dann der Fall, wenn ein solcher
Feststellungsantrag ebenfalls streitgegenständlich ist (Rn. 14). - Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert,
deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend
auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeit der Stellvertretung ist nicht nur
vorübergehend übertragen, wenn die Beschäftigte nach dem bei der Übertragung zum
Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers nicht nur in dem einzelnen, konkreten
Vertretungsfall, sondern auch dauerhaft bei weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen
tätig werden soll (Rn. 37).
(Orientierungssätze)