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BAG: Eingruppierung – Sachbearbeiterin – Zulässigkeit eines Feststellungsantrags – nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit

BAG, Urteil vom 26. Februar 2025 – 4 AZR 141/24

  1. Ein Antrag auf Feststellung, dass eine Beschäftigte in eine bestimmte Entgeltgruppe
    eingruppiert ist, ist nicht auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256
    Abs. 1 ZPO gerichtet. Kann der Antrag – rechtsschutzgewährend – nicht als allgemein
    üblicher Eingruppierungsfeststellungsantrag ausgelegt werden, es werde die Feststellung
    der Verpflichtung zur Zahlung eines Entgelts nach einer bestimmten Entgeltgruppe
    begehrt, ist der Antrag unzulässig. Das ist dann der Fall, wenn ein solcher
    Feststellungsantrag ebenfalls streitgegenständlich ist (Rn. 14).
  2. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD/VKA ist eine Beschäftigte in der Entgeltgruppe eingruppiert,
    deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend
    auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeit der Stellvertretung ist nicht nur
    vorübergehend übertragen, wenn die Beschäftigte nach dem bei der Übertragung zum
    Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers nicht nur in dem einzelnen, konkreten
    Vertretungsfall, sondern auch dauerhaft bei weiteren zu erwartenden Vertretungsfällen
    tätig werden soll (Rn. 37).

(Orientierungssätze)