Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.
BGH, Beschluss vom 7.5.2025 – II ZB 15/24
(Amtlicher Leitsatz)