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BGH: Keine Verletzung des Gesellschafters in subjektivem Recht i. S. d. § 59 Abs. 1 FamFG durch Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft

Der Gesellschafter wird durch die Ablehnung der Löschung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung der Gesellschaft nicht im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG in einem subjektiven Recht verletzt, selbst wenn die Eintragung nicht der Beschlusslage der Gesellschaft entspricht.

BGH, Beschluss vom 7.5.2025 – II ZB 15/24

(Amtlicher Leitsatz)