BAG, Beschluss vom 15. Mai 2025 – 5 AZR 188/24
- In Anwendung des Grundgedankens von § 307 ZPO sind einer Partei ohne weitere
Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen, wenn diese ihre Kostenlast im Zusammenhang
mit der Erklärung der Erledigung der Hauptsache anerkennt. Für die Kostenentscheidung
nach § 91a Abs. 1 iVm. § 308 Abs. 2 ZPO ist der bisherige Sach- und Streitstand
nicht mehr maßgebend, wenn die Parteien über die Kosten des in der Hauptsache
erledigten Rechtsstreits verfügen (Rn. 8). - Entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Kosten eines von den Parteien übereinstimmend
für erledigt erklärten Rechtsstreits nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung
durch Beschluss, so ist die Entscheidung nur durch die berufsrichterlichen
Mitglieder des Senats zu treffen (Rn. 10).
(Orientierungssätze)