© IMAGO / CHROMORANGE

BFH: Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts

NV: Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) lässt sich nicht der verallgemeinerungsfähige Rechtssatz entnehmen, dass bei einer Beschäftigung von Mitarbeitern in einer Anwaltskanzlei und der Erzielung sechsstelliger Honorareinnahmen in der Regel zu vermuten ist, dass die Kanzlei mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird (Bestätigung der Rechtsprechung im BFH-Beschluss vom 18.04.2013 – VIII B 135/12, BFH/NV 2013, 1556).

BFH, Urteil vom 13.5.2025 – VIII B 50/24

(Amtlicher Leitsatz)