© IMAGO / BREUEL-BILD

BAG: Ausländische konsularische Vertretung

– Entziehung des Sicherheitsstatus einer Mitarbeiterin – Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Staatenimmunität – Zuständigkeit

BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 72/24

  1. Staaten und die für sie handelnden Organe sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten
    nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist (Rn. 21).
  2. Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische
    Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in
    denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (Rn. 16).
  3. Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer
    übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind.
    Dabei kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang
    mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (Rn. 23).
  4. § 168 SGB IX findet nur Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der
    Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3 SGB IX erfüllt und das Arbeitsverhältnis
    deutschem Vertragsstatut unterliegt (Rn. 14).

(Orientierungssätze)