– Entziehung des Sicherheitsstatus einer Mitarbeiterin – Kündigung des Arbeitsverhältnisses – Staatenimmunität – Zuständigkeit
BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 72/24
- Staaten und die für sie handelnden Organe sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten
nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist (Rn. 21). - Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische
Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in
denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (Rn. 16). - Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer
übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind.
Dabei kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang
mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (Rn. 23). - § 168 SGB IX findet nur Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3 SGB IX erfüllt und das Arbeitsverhältnis
deutschem Vertragsstatut unterliegt (Rn. 14).
(Orientierungssätze)