BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 72/24
- April 1963 Art. 48 Abs. 1; VO (EU) 1215/2012 (sog. Brüssel Ia-VO) Art. 20 f.; GVG
§ 20 Abs. 2 iVm. GG Art. 25; SGB IX § 2 Abs. 2 und Abs. 3, § 151 Abs. 1 und Abs. 3,
§ 168; SGB I § 30 Abs. 1; BGB § 134
Orientierungssätze: - Staaten und die für sie handelnden Organe sind der Gerichtsbarkeit anderer Staaten
nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit betroffen ist (Rn. 21). - Demgegenüber besteht keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die die inländische
Gerichtsbarkeit für Klagen gegen einen ausländischen Staat ausschlösse, in
denen seine nicht-hoheitliche Betätigung zur Beurteilung steht (Rn. 16). - Für die Einordnung arbeitsrechtlicher Streitigkeiten ist maßgebend, ob die dem Arbeitnehmer
übertragenen Aufgaben ihrer Art nach hoheitlich oder nicht-hoheitlich sind.
Dabei kommt es auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren funktionalen Zusammenhang
mit diplomatischen und konsularischen Aufgaben an (Rn. 23). - § 168 SGB IX findet nur Anwendung, wenn der betreffende Arbeitnehmer eine der
Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 iVm. Abs. 3 SGB IX erfüllt und das Arbeitsverhältnis
deutschem Vertragsstatut unterliegt (Rn. 14).
(Orientierungssätze)