Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hat mit Schreiben vom 17. 2.2021 gegenüber dem Deutschen Bundestag zu dem von der Bundesregierung am 16.12.2020 verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz – FISG) Stellung genommen. Mit großer Sorge sieht die WPK, dass die Haftung des Abschlussprüfers in wesentlichen Punkten verschärft werden soll. Zukünftig soll der Abschlussprüfer nicht nur bei Vorsatz, sondern auch bei grober Fahrlässigkeit unbeschränkt haften. Unwägbare Haftungsrisiken Dies führt aufgrund der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen grober und einfacher Fahrlässigkeit in Verbindung mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Expertenhaftung zu unwägbaren Haftungsrisiken. Zudem ist für die unbeschränkte Haftung kein Versicherungsschutz zu erlangen. Mittelständische Praxen würden durch eine solche Entwicklung aus dem Prüfermarkt verdrängt. Verstärkte Konzentrationswirkung Verstärkt würde diese Konzentrationswirkung im Bereich der Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durch die vorgesehene Ausweitung der Strafbarkeit auf die leichtfertige Erteilung inhaltlich unrichtiger Bestätigungsvermerke. Auch dies würde die Gefahr einer unbeschränkten und damit ebenfalls nicht versicherbaren Dritthaftung erhöhen. Die Kumulation verstärkter strafrechtlicher Verantwortlichkeit und existenzbedrohender zivilrechtlicher Haftung bereits bei leichtfertigem/grob fahrlässigem Handeln ließe darüber hinaus befürchten, dass es zu einer systemrelevanten Verkleinerung des Prüferpools im PIE-Bereich kommt und damit die Gefahr besteht, dass einzelne Unternehmen keinen Abschlussprüfer mehr finden. Attraktivitätsverlust des Berufs Generell hätten die vorgesehenen Änderungen zur Konsequenz, dass die Attraktivität des Berufs des Wirtschaftsprüfers für den Berufsnachwuchs weiter sinkt. Sie würden damit sämtliche der bisherigen Bemühungen konterkariert, diese Entwicklung aufzuhalten beziehungsweise umzukehren.
(Neu auf WPK.de vom 18.2.2021)