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BAG: Sonderkündigungsschutz für Schwangere

BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24, ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR156.24.0

  1. § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei
    Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz
    gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen
    hat. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um
    ihre Schwangerschaft weiß.
  2. Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des
    § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits
    bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage
    auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1
    Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.

(Leitsätze)