BAG, Urteil vom 3. April 2025 – 2 AZR 156/24, ECLI:DE:BAG:2025:030425.U.2AZR156.24.0
- § 4 Satz 4 KSchG findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber bei
Zugang der Kündigung keine Kenntnis von den den Sonderkündigungsschutz
gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG begründenden Umständen
hat. Das gilt auch, wenn die Arbeitnehmerin zunächst selbst nicht um
ihre Schwangerschaft weiß. - Erlangt die Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des
§ 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von einer bei Zugang der Kündigung bereits
bestandenen Schwangerschaft, ist die verspätet erhobene Kündigungsschutzklage
auf ihren form- und fristgerechten Antrag gemäß § 5 Abs. 1
Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
(Leitsätze)