1. Der Erlass eines Leerverkaufsverbots durch die BaFin nach Art. 20 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 236/2012 (sog. Leerverkaufsverordnung) kann auf eine ernstzunehmende Bedrohung für das Marktvertrauen gestützt werden und setzt keine Bedrohung für die Finanzstabilität voraus.
2. Die Aufgaben und Befugnisse zum Erlass eines Leerverkaufsverbots werden nach der allgemeinen Regelung des § 4 Abs. 4 FinDAG durch die BaFin ausschließlich im öffentlichen Interesse wahrgenommen.
OLG Bremen, Urteil vom 16.4.2025 – 1 U 53/24
(Amtliche Leitsätze)