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BAG: Prozesskostenhilfe – Entschädigungszahlungen nach AGG als Einkommen oder Vermögen

BAG, Beschluss vom 27.3.2025 – 4 AZB 29/24

  1. Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG sind kein Einkommen iSd. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO, da es sich bei diesen um Entschädigungen nach § 83 Abs. 2 SGB XII handelt (Rn. 9 ff.).
  2. Es ist regelmäßig nicht zumutbar, aufgrund von Entschädigungszahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG erworbenes Vermögen iSd. § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzusetzen. Im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck würde dies eine besondere Härte bedeuten (Rn. 17 ff.).
  3. Von der Berücksichtigung als Einkommen oder Vermögen iSd. § 115 ZPO sind nur Entschädigungen iSd. § 15 Abs. 2 AGG ausgenommen, nicht aber Zahlungen, die auf-grund eines Vergleichs in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich zur Beseiti-gung der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens geleistet werden (Rn. 27).
  4. Dem Antragsteller obliegt im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 117 Abs. 2 Satz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO eine besondere Mitwirkungspflicht. Kommt er dieser nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnen (Rn. 33).

(Orientierungssätze)