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BAG: Inflationsausgleichsprämie – Altersteilzeit

BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 71/24

  1. Der in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichs-prämie ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 134 BGB nichtig (Rn. 22). Der Ausschluss benachteiligt die ausgenommenen Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeit-tätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Rn. 24).
  2. Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP enthält eine Differenzierung, die an die Dauer der Arbeitszeit und nicht nur an deren Lage anknüpft. Der Annahme der Un-gleichbehandlung steht nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten von dem Leistungsausschluss umfasst sind, sondern nur solche, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden (Rn. 26 ff.).
  3. Die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG steht einer Überprüfung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP am Maßstab des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht entgegen. Allerdings verfügen die Tarifvertragsparteien als selbständige Grundrechts-träger aufgrund ihrer Tarifautonomie über einen weiten Einschätzungs- und Gestal-tungsraum (Rn. 37).
  4. Auch unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsraums ha-ben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP ihre nach § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis überschritten. Der Ausschluss der in der Passivphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer ist unter Berücksichti-gung der mit der Prämie verfolgten Leistungszwecke sachlich nicht gerechtfertigt (Rn. 38 ff.).
  5. Die Inflationsausgleichsprämie dient nach der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 TV IAP allein dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise. Sie ist weder Ver-gütungsbestandteil noch werden mit ihr Anreize für zukünftige Betriebstreue verfolgt (Rn. 39).

(Orientierungssätze)