BAG, Urteil vom 12.11.2024 – 9 AZR 71/24
- Der in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichs-prämie ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TzBfG iVm. § 134 BGB nichtig (Rn. 22). Der Ausschluss benachteiligt die ausgenommenen Arbeitnehmer wegen ihrer Teilzeit-tätigkeit gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten (Rn. 24).
- Die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP enthält eine Differenzierung, die an die Dauer der Arbeitszeit und nicht nur an deren Lage anknüpft. Der Annahme der Un-gleichbehandlung steht nicht entgegen, dass nicht alle Teilzeitbeschäftigten von dem Leistungsausschluss umfasst sind, sondern nur solche, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden (Rn. 26 ff.).
- Die Tarifautonomie des Art. 9 Abs. 3 GG steht einer Überprüfung des § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP am Maßstab des Benachteiligungsverbots des § 4 Abs. 1 TzBfG nicht entgegen. Allerdings verfügen die Tarifvertragsparteien als selbständige Grundrechts-träger aufgrund ihrer Tarifautonomie über einen weiten Einschätzungs- und Gestal-tungsraum (Rn. 37).
- Auch unter Berücksichtigung des weiten Einschätzungs- und Gestaltungsraums ha-ben die Tarifvertragsparteien mit der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 3 TV IAP ihre nach § 4 Abs. 1 TzBfG begrenzte Rechtsetzungsbefugnis überschritten. Der Ausschluss der in der Passivphase der Altersteilzeit befindlicher Arbeitnehmer ist unter Berücksichti-gung der mit der Prämie verfolgten Leistungszwecke sachlich nicht gerechtfertigt (Rn. 38 ff.).
- Die Inflationsausgleichsprämie dient nach der Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 2 TV IAP allein dem Ausgleich gestiegener Verbraucherpreise. Sie ist weder Ver-gütungsbestandteil noch werden mit ihr Anreize für zukünftige Betriebstreue verfolgt (Rn. 39).
(Orientierungssätze)