BAG, Beschluss vom 27.11.2024 – 7 ABR 30/23 –
ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR30.23.0
Der von einem Arbeitgeber erhobene Feststellungsantrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, in dem mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit außer ihm als Antragsteller keine weiteren Beteiligten zu hören sind, ist unzulässig.
(Amtlicher Leitsatz)
- In einem Betriebsabgrenzungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist eine in der Organisationseinheit vertretene Gewerkschaft nicht zu hören, wenn sie die in der Vorschrift eröffnete Antragsbefugnis nicht wahrgenommen hat (Rn. 12).
- Die Frage, ob das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit zweifelhaft ist, betrifft die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG (Rn. 15).
- Mit § 18 Abs. 2 BetrVG ist die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (Rn. 17).
- Einem Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG fehlt das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, wenn außer dem Arbeitgeber als Antragsteller keine weiteren Beteiligten – mangels deren unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit – zu hören sind, denn die erstrebte Entscheidung würde keine Rechtskraftwirkung entfalten (Rn. 20 ff.).
(Orientierungssätze)