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BAG: Betriebsabgrenzungsverfahren – Feststellungsinteresse

BAG, Beschluss vom 27.11.2024 – 7 ABR 30/23 –
ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR30.23.0

Der von einem Arbeitgeber erhobene Feststellungsantrag im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG, in dem mangels unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit außer ihm als Antragsteller keine weiteren Beteiligten zu hören sind, ist unzulässig.

(Amtlicher Leitsatz)

  1. In einem Betriebsabgrenzungsverfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist eine in der Organisationseinheit vertretene Gewerkschaft nicht zu hören, wenn sie die in der Vorschrift eröffnete Antragsbefugnis nicht wahrgenommen hat (Rn. 12).
  2. Die Frage, ob das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit zweifelhaft ist, betrifft die Zulässigkeit eines Antrags nach § 18 Abs. 2 BetrVG (Rn. 15).
  3. Mit § 18 Abs. 2 BetrVG ist die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ausgestaltet (Rn. 17).
  4. Einem Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG fehlt das Feststellungsinteresse iSv. § 256 Abs. 1 ZPO, wenn außer dem Arbeitgeber als Antragsteller keine weiteren Beteiligten – mangels deren unmittelbarer betriebsverfassungsrechtlicher Betroffenheit – zu hören sind, denn die erstrebte Entscheidung würde keine Rechtskraftwirkung entfalten (Rn. 20 ff.).

(Orientierungssätze)