Der BFH hat mit Beschluss vom 26.11.2020 – VI B 29/20 – entschieden:
NV: Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ auch im Besteuerungsverfahren und im finanzgerichtlichen Verfahren gilt.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2021-469-5