GAin Kokott, Schlussanträge vom 27.3.2024 – verb. Rs. C‑92/24 bis C‑94/24
Art. 4 der Richtlinie 2011/96/EU ist dahin auszulegen, dass er einer Besteuerung der empfangenen Dividenden durch den Mitgliedstaat der Muttergesellschaft mit einer weiteren Steuer wie der IRAP entgegensteht, sofern diese Steuer als Körperschaftsteuer oder als eine sonstige, mit einer Körperschaftsteuer vergleichbare Steuer zu betrachten ist. Die Feststellung der Vergleichbarkeit ergibt sich aus dem Charakter der IRAP und ihres Besteuerungsgegenstandes. Dieser folgt aus dem nationalem Recht. Die letztendliche Einordnung der IRAP obliegt damit dem vorlegenden Gericht.
Volltext BB-Online BBL2025-853-1