BAG, Urteil vom 11. Dezember 2024 – 4 AZR 201/23
- Terminbearbeiter iSd. Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV (Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung) Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund sind Beschäftigte, die für komplexe Geräte schwierige Koordinationstätigkeiten zwischen Dienststellen, Werkstätten, Industrie- oder Handwerksbetrieben ausüben. „Koordinationstätigkeiten“ sind terminliche Abstimmungen des Arbeitsablaufs zwischen den genannten Stellen. Die Anforderung auftragsbezogenen Materials stellt keine Koordinationstätigkeit dar. Das gilt auch dann, wenn die Anforderung Abstimmungen mit verschiedenen Lieferanten erfordert und der Beschäftigte dabei vorgegebene Liefertermine zu berücksichtigen hat. Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben eines Materialdisponenten iSd. Entgeltgruppe 6 und der Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 4 des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund (Rn. 21 ff., 29).
- Bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 6a des Teils IV Abschnitt 2 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund handelt es sich nicht um eine echte Aufbaufallgruppe zur Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 1 dieses Abschnitts. Sie setzt nicht die Ausübung von Koordinationstätigkeiten zwischen Zubringer- und Hauptwerkstätten voraus. Eine Abstimmung des Gesamtablaufs bei der Wartung und Instandsetzung ist nicht erforderlich (Rn. 31, 40).
- Eine Verletzung des Antragsgrundsatzes nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegt vor, wenn ein Beschäftigter eine Eingruppierungsfeststellungsklage auf eine bestimmte Entgeltgruppe stützt und eine niedrigere Entgeltgruppe nicht vom Klageantrag als „Minus“ erfasst wird, das Gericht die Klage aber auch insoweit abweist (Rn. 37 ff.).
(Orientierungssätze)