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Anspruch auf Ausbildung bzw. Förderung zum Flugkapitän – Seniorität – Anspruch auf Differenzvergütung – Gleichbehandlung – Altersdiskriminierung

BAG, Urteil vom 19. Dezember 2024 – 6 AZR 189/23

  1. Die Senioritätsregelungen des Tarifvertrags Karriere verstoßen nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Das gilt nicht nur, soweit zur Ermittlung der Senioritätspunkte für verschie-dene Beschäftigtengruppen unterschiedliche Kriterien heranzuziehen sind, sondern ebenso für die zur Abgrenzung der Beschäftigtengruppen von den Tarifvertragspar-teien festgelegten Stichtage. Auch die Regelung, wonach Betriebszugehörigkeitszei-ten frühestens ab einem bestimmten Stichtag berücksichtigt werden, verletzt den Gleichheitssatz nicht (Rn. 38 ff., 43 ff.).
  2. Die nur bei einer Beschäftigtengruppe vorgesehene Berücksichtigung von Berufs-erfahrungszeiten zur Ermittlung der Seniorität stellt keine mittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Sie knüpft nur an das Einstellungsdatum, aber nicht an das zu diesem Zeitpunkt gegebene Alter an (Rn. 50).

(Orientierungssätze)