NV: Eine ordnungsgemäße Rüge, das Finanzgericht (FG) habe seine Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 293 der Zivilprozessordnung verletzt, erfordert insbesondere die Darlegung (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), dass das FG sein Ermessen zur Wahl des geeigneten Beweismittels nicht sachgerecht ausgeübt und die ihm eröffneten Erkenntnisquellen nicht genutzt habe.
BFH, Beschluss vom 11.3.2025 – VIII B 5/24
(Amtlicher Leitsatz)
BB-ONLINE BBL2025-790-7