BFH, Beschluss vom 18.2.2025 – V B 54/23
NV: Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, sind grundsätzlich nicht klärungsbedürftig und vermögen daher die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung nicht zu rechtfertigen.
(Amtlicher Leitsatz)
Volltext BB-Online BBL2025-598-4