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BFH: Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Gehörsverstoß im Zusammenhang mit der Feststellung ausländischen Rechts

BFH, Beschluss vom 14.5.2024 – IV B 35/23

1. NV: Das Finanzgericht (FG) verstößt gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑), wenn es sich mit Blick auf die Feststellung ausländischen Rechts auf seine eigene Sachkunde beruft und von der seitens der Klägerin beantragten Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung beziehungsweise einer Entscheidung über das den Sachverständigen betreffende Ablehnungsgesuch sowie von der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens (§ 82 FGO i.V.m. §§ 404, 412 der Zivilprozessordnung) absieht, obwohl der Erwerb der eigenen Sachkunde unter anderem aus den Gutachten des Sachverständigen herrührt.

2. NV: Eine Überraschungsentscheidung (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO) liegt vor, wenn das FG vor Erlass seines Urteils nicht auf die Erledigung des Beweisbeschlusses (Erstattung eines Sachverständigengutachtens) wegen zwischenzeitlich erlangter eigener Sachkunde bei der Feststellung ausländischen Rechts hinweist.

(Amtliche Leitsätze)

Volltext BB-Online BBL2025-533-3