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BGH: Ein bei einer Darlehensablösung gefordertes Entgelt ist als AGB anzusehen

BGH, Urteil vom 14.1.2025 – XI ZR 35/24

Das bei einer Darlehensablösung von dem bisherigen Kreditinstitut in einer Vielzahl von Fällen von dem neuen Kreditinstitut geforderte Entgelt für den mit der Ablösung des Kredits verbundenen Aufwand ist als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen. Sie unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Fortführung Senatsurteil vom 10. September 2019 – XI ZR 7/19, BGHZ 223, 130).

(Amtlicher Leitsatz)