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BFH: Fahrtkosten eines (nicht erwerbstätigen) Teilzeitstudierenden zwischen seiner Wohnung und seinem Studienort

Ein Vollzeitstudium im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 8 des Einkommensteuergesetzes liegt nur vor, wenn das Studium nach der Studienordnung darauf ausgelegt ist, dass sich die Studierenden diesem ‑‑vergleichbar einem vollbeschäftigten Arbeitnehmer‑‑ zeitlich vollumfänglich widmen müssen.

BFH, Urteil vom 24.10.2024 – V R 7/22

(Amtlicher Leitsatz)