BAG, Beschluss vom 19. 12. 2024 – 8 AZB 22/24
ECLI:DE:BAG:2024:191224.B.8AZB22.24.0
Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, können sowohl das eigene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als auch das elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) des Verbands als sichere Übermittlungswege nutzen.
(Amtlicher Leitsatz)
1. Syndikusrechtsanwälte, die für einen Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG erlaubte Rechtsdienstleistungen gegenüber Verbandsmitgliedern erbringen, sind nach § 46g Satz 1 ArbGG zur aktiven Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet (Rn. 12).
2. Als Syndikusrechtsanwälte zugelassene Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5, Satz 3 ArbGG können als sicheren Übermittlungsweg nicht nur das eigene personenbezogene besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), sondern auch das nicht-personenbezogene eBO des Verbands nutzen (Rn. 10).
(Orientierungssätze)