BAG, Urteil vom 18. September 2024 – 5 AZR 29/24
1. Der Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die nach Ausspruch einer Kündigung des Arbeitnehmers ausgestellt worden sind, kann erschüttert sein, wenn der Arbeitnehmer unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung erkrankt und nach den Gesamtumständen des zu würdigenden Einzelfalls Indizien vorliegen, die Zweifel am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit begründen. Solche Zweifel können bestehen, wenn eine oder mehrere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen passgenau die nach der Kündigung noch verbleibende Dauer des Arbeitsverhältnisses abdecken (Rn. 13).
2. Ernsthafte Zweifel am Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung können auch dann bestehen, wenn bei einer Eigenkündigung des Arbeitnehmers die Bescheinigung zeitlich erst nach Zugang der Kündigung – etwa am nächsten Arbeitstag – dem Arbeitgeber vorgelegt wird (Rn. 21).
3. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Tatsächliche Feststellungen, die in den Entscheidungsgründen wiedergegeben sind, werden dem Tatbestand zugerechnet. Widersprechen sich die tatbestandlichen Feststellungen und in Bezug genommene Schriftsätze, geht der Tatbestand vor (Rn. 28).
4. Eine Unrichtigkeit tatsächlicher Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht bindet das Revisionsgericht und kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO geltend gemacht und behoben werden (Rn. 28).
(Orientierungssätze)