– Erfordernis einer einschlägigen Berufsausbildung für die auszuübenden Tätigkeiten
BAG, Urteil vom 17. Juli 2024 – 4 AZR 268/23
1. Ein Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stellt gegenüber einem tarifvertraglichen Anspruch einen anderen prozessualen Streitgegenstand dar. Stützt sich der Kläger nach seinem Vorbringen nur auf einen dieser Lebenssachverhalte, verstößt das Gericht gegen den Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es (auch) über den anderen entscheidet. Die Verletzung des Antragsgrundsatzes ist von Amts wegen zu berücksichtigen (Rn. 11 ff.).
2. Die „verrichtete Tätigkeit“ iSd. ETV 2019 kann sich, obwohl dies im Tarifvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, aus einer Gesamttätigkeit oder verschiedenen Teiltätigkeiten zusammensetzen. Dieses Verständnis entspricht einem allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts. Der ETV 2019 enthält keine Anhaltspunkte, die Tarifvertragsparteien hätten von diesem abweichen wollen (Rn. 20).
3. Die Tätigkeitsmerkmale der Bewertungsgruppen 5.1. „Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“ und 5.2. „Fachkräfte mit erhöhter fachlicher Leistungsfähigkeit“ des ETV 2019 setzen keine Ausbildung in einem Gastgewerbeberuf voraus (Rn. 21 ff.).
4. Die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung können aufgrund eines für den Arbeitnehmer eingreifenden Vertrauensschutzes auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Arbeitgeber einen Bewährungs- oder Zeitaufstieg mit der Begründung ablehnt, bereits die Eingruppierung in der maßgebenden Ausgangsentgeltgruppe sei unzutreffend (Rn. 34).
(Orientierungssätze)