Urteil vom 9. Juli 2024 – 9 AZR 227/23
1. Die Prüfung einer formulararbeitsvertraglichen Klausel anhand der §§ 307 ff. BGB wird durch § 307 Abs. 3 BGB nicht ausgeschlossen, wenn die tarifvertragliche Regelung, die gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB Rechtsvorschriften gleichsteht, erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft getreten ist (Rn. 23).
2. Eine vom Verwender gestellte Klausel, die den Vertragspartner zur Erstattung von Studienkosten verpflichtet, wenn er das Vertragsverhältnis kündigt, kann den Vertrags-partner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Klausel eine Kostenerstattung auch in den Fällen vorsieht, in denen der Verwender den Grund für die Kündigung zu verantworten hat (Rn. 27).
3. Klauseln, die einen Verzicht des Verwenders auf eine Kostenerstattung vorsehen, wenn diese für den Vertragspartner eine unzumutbare Härte bedeuten würde, sind im Regelfall nicht dazu bestimmt, eine generelle Korrektur der Erstattungsgrundsätze her-beizuführen (Rn. 30).
(Orientierungssätze)